Netzentgelte, auch als Netznutzungsentgelte bezeichnet, sind Gebühren, die für die Nutzung von Stromnetzen anfallen. Diese Entgelte decken die Kosten für Betrieb, Wartung und Ausbau der Netzinfrastruktur ab und sind ein Bestandteil des Energiepreises. Ab 2025 gilt eine Reform der Bundesnetzagentur, wonach Regionen, die besondere Kostenbelastungen durch den Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien (EE) tragen, entlastet werden. Diese Maßnahme soll dazu beitragen, die finanziellen Belastungen durch die Energiewende fairer auf alle Stromverbraucher zu verteilen und regionale Ungleichheiten bei den Netzentgelten zu reduzieren.
Über eine Kennzahl auf Grundlage der erneuerbaren Erzeugungsleistung wird ermittelt, ob ein Netzbetreiber von einer besonderen Kostenbelastung aus dem Ausbau der Erneuerbaren Energien betroffen ist. Die Kennzahl muss einen festgelegten Schwellenwert übersteigen, damit ein Teil der Kosten, der aufgrund der Integration der erneuerbaren Energien entstanden ist, aus der Erlösobergrenze bundesweit verteilt werden kann.
Insgesamt profitieren 178 Netzbetreiber vom Wälzungsmechanismus der Festlegung. Sie können in Summe Kosten in Höhe von 2,4 Mrd. Euro weiterverteilen, also wälzen.
Laut Bundesnetzagentur werden die Kosten wie folgt verteilt: „Die Kosten werden solidarisch über alle Stromverbraucher in Deutschland verteilt. Der Verteilungsmechanismus der Kosten knüpft an die bisherige § 19 StromNEV-Umlage an. Die Umlage ist ein etablierter Mechanismus zum Ausgleich bestimmter Netzkosten zwischen allen Netznutzern. Sie wird von den Übertragungsnetzbetreibern bestimmt, die den Mechanismus ausführen und ist Bestandteil des Strompreises. Diese soll die entgangenen Erlöse eines Netzbetreibers ausgleichen, die aus reduzierten Netzentgelten für bestimmte Verbraucher entstehen.
In Zukunft können die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) über diesen Mechanismus auch die Kosten aus der EE-Netzkostenverteilung gemeinsam als „Aufschlag für besondere Netznutzung“ abrechnen. Für den Stromverbraucher wird sich der Aufschlag weiterhin als ct/kWh-Betrag auf der Stromrechnung wiederfinden.
Im Jahr 2025 beträgt der Aufschlag für besondere Netznutzung 1,56 ct/kWh (Quelle: www.netztransparenz.de). Wie oben beschrieben, setzt sich dieser Betrag aus Kosten der § 19 StromNEV-Umlage und aus der EE-Netzkostenverteilung zusammen. Dabei entfällt etwa ein Anteil von 60 Prozent auf die Kosten der EE-Netzkostenverteilung.
Für einen Haushaltskunden mit einem Jahresverbrauch von 3.500 kWh ergibt sich dadurch eine jährliche Mehrbelastung aufgrund der EE-Netzkostenverteilung in Höhe von ca. 33 Euro. Die übrige Belastung aus dem Aufschlag für besondere Netznutzung entfällt auf die § 19 StromNEV-Umlage, die bereits seit vielen Jahren besteht und jährlich leichten Schwankungen unterliegt.
Großverbraucher profitieren weiterhin von einer Reduzierung des Aufschlages nach § 19 Abs. 2 S. 15 StromNEV, die unverändert erhalten bleibt. Demnach beträgt die Mehrbelastung aus der EE-Netzkostenverteilung für Industrie und sonstige Großverbraucher maximal etwa 9.360 Euro.“
Quelle: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/Aktuelles/VerteilungNetzkosten/start.html